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  • Lea Bommeli

Erbrecht & Erbschaftssteuer Schweiz: Was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Die meisten Menschen kommen mindestens einmal in ihrem Leben in die Situation, in der es um das Thema Erbschaft geht. Doch wie verhält sich das Erbrecht und die Erbschaftssteuer in der Schweiz in Bezug auf Immobilien? Wir helfen Ihnen in diesem komplexen Thema ein bisschen den Durchblick zu gewinnen.


Ein Haus oder eine Wohnung gehört wohl zu den wertvollsten Besitztümern eines jeden Menschen. Umso wichtiger ist es dessen Nachlass gut zu regeln. Am sinnvollsten ist es, noch vor dem Ableben ein Testament oder einen Erbvertrag zu schreiben, in dem die Erbschaft, die Erben sowie die gesetzliche Erbfolge klar definiert sind.


Bei Ehepartnern, die mit gemeinsamen Kindern in einem eigenen Haus leben, lohnt sich ein Ehe- und Erbvertrag. Dieser kann z.B. besagen, dass beim Ableben eines Elternteils, der verbleibende Elternteil geschützt ist und auf Lebzeiten im Haus wohnen bleiben darf. Somit haben die Kinder gemäss gesetzlicher Abmachung, solange noch keinen Anspruch auf ihr Erbe. Ein solcher Erbvertrag bedarf jedoch einer notariellen Beglaubigung und muss von allen Beteiligten (Ehepartner und Kinder) unterschrieben werden.


Generationenfamilie steht vor dem Haus

Soll ich meine Immobilie vererben oder verschenken?

In den allermeisten Fällen sollen die Liegenschaften in der Familie bleiben. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist das Objekt zu vererben oder allenfalls zu verschenken.


Haus Schenkung Vertrag

Oftmals entscheiden sich Immobilien-besitzer bereits zu Lebzeiten dazu, ihr Haus an die nächste Generation weiterzugeben. Mit einer Schenkung können Steuern gespart werden. Sie ermöglicht alle 10 Jahre einen steuerlichen Freibetrag auszu-schöpfen. Wobei zu beachten ist, dass man um eine Steuer trotzdem nicht herum kommt, in diesem Falle tritt nämlich die Schenkungssteuer in Kraft. Wichtig ist, dass

ein detaillierter Übergabevertrag gemacht wird, bei dem ein allfälliges Niess-, Nutz- oder Rückforderungsrecht vertraglich geregelt ist.


Das Objekt zu vererben sollten Sie nur in Betracht ziehen, wenn das Haus oder die Wohnung bereits abbezahlt und komplett in Ihrem Besitz ist sowie der zukünftige Erbe bereits volljährig ist. Ist die Immobilie Teil einer Erbschaft, so ist ein Testament unerlässlich. In einem Testament wird festgehalten, was genau mit der Immobilie passiert und wer sie erhalten soll. Aufgrund rechtlicher Grundlagen sind die Pflichtteile zu beachten, die den gesetzlichen Erbanspruch gemäss Schweizer Erbrecht vorschreibt.



Was ist der Pflichtteil beim Immobilien-Erbe?

Paragraph Gesetzbuch

Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) schreibt vor, dass nahe Angehörige im Falle einer Erbschaft einen Pflichtteil erhalten. Für den hinterbliebenen Ehepartner heisst das, dass dieser mindestens einen Viertel des Vermögens erhält. Die Kinder erhalten gemeinsam drei Achtel des Vermögens. Falls kein Ehepartner mehr vorhanden ist, so sind es drei Viertel. Diese Mindestanteile dürfen wunschgemäss erhöht, aber nicht unterschritten werden. Sind im Testament keine genauen Anteile aufgeführt, so erhält der Ehepartner meist die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte.


Sollte der Verstorbene den Wunsch äussern, die Immobilie nur einem seiner Kinder verschreiben zu wollen, so kann es zu mühsamen oder nur schwer beschaffbaren Ausgleichszahlungen an den anderen Kindern kommen, damit die Pflichtanteile gedeckt sind. Nicht selten führt dieses Vorhaben zu einem unausweichlichen Verkauf der Immobilie. Somit sollte dieser Punkt in die Überlegungen einer Vererbung mit einbezogen werden.


Ein Erbvorbezug klärt alles noch zu Lebzeiten, so dass die Immobilie nicht mehr Teil eines Testaments sein muss.



Ist das Erbe einmal geklärt, so kommt die Erbschaftssteuer zum Zug

Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe / die Erbin eine Steuer auf die Erbschaft zu entrichten hat, die so genannte Erbschaftssteuer. Diese wird immer am letzten Wohnsitz des Erblassers fällig. Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von zwei Dingen:

  • der Höhe des Immobilienwerts

  • vom Verwandtschaftsgrad

Es gilt folgende Regel: Je näher eine Person dem Verstorbenen stand (naher Verwandtschaftsgrad), desto weniger bezahlt er. Oftmals sind Ehefrau/-mann und direkte Nachkommen sogar von der Steuer befreit. Teuer kommt es hingegen für weit entfernte oder gar nicht verwandte Erben. So ist es möglich, dass die Steuer bis zur Hälfte der Erbschaft ausmachen kann. Die genauen Anteile sind kantonal geregelt. Je nach Kanton können neben der Erbschaftssteuer auch noch kommunale Steuern oder eine Nachlasstaxe anfallen. Die Anteile der Erbschaftssteuer nach Kanton sind hier nachzulesen: Link


Erbschaftssteuer im Überblick

Grundstücksgewinnsteuer und Steuerpflicht

Grundsätzlich fällt auch eine Grundstücksgewinnsteuer an, sobald ein Haus den Besitzer wechselt. Es gilt, je länger die Haltedauer des Grundstücks, desto niedriger fällt die Steuer aus. Allerdings lässt sich diese bei einer Erbschaft, einer Schenkung oder eines Erbvorbezugs auch aufschieben.


Wichtig: jeder Erbe wird für seinen Erbteil steuerpflichtig. Die Besteuerung der Liegenschaft liegt - auch bei verschenkten Liegenschaften(!) – jeweils in jenem Kanton, auf dem das Objekt steht. Zur Berechnung der Steuern wird der Grundstückswert angegeben, der vom Erblasser bei der letzten Vermögens Steuererklärung angegeben wurde. Kann man diese Daten nicht einsehen, so ist es auch möglich eine professionelle Immobilienbewertung durchführen zu lassen.


Erbvertrag wird unterschrieben

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Gerne unterstützt Sie das ImmoSky Team auch in allen anderen Belangen rund um das Thema Immobilien. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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