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Welche Pflichten habe ich als Hausbesitzer im Winter?

Aktualisiert: 31. Jan. 2023

Der Winter ist letzte Woche endgültig in der Schweiz angekommen. So starke Schneefälle in so kurzer Zeit hat es seit Jahren nicht mehr gegeben. Sogar in der Stadt Zürich fiel knapp ein halber Meter Schnee innerhalb von 24 Stunden und der öffentliche Verkehr war komplett lahmgelegt. Auch als Autofahrer und Fussgänger war ein Vorwärtskommen nicht einfach.


Auf Hauseigentümer kommen mit dem Schnee einige Aufgaben zu: Beispielsweise müssen Gehwege und Zufahrten geräumt und vereiste Flächen gestreut werden. Leider kann man nicht einfach in ein Gesetzbuch schauen und hat dort alle notwendigen Informationen zur Hand. Denn die verschiedenen Pflichten stammen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und verfolgen teilweise sehr differenzierte Ziele. Es kann sein, dass man auch als Mieter den Winterdienst übernehmen muss, wenn es dementsprechend Vereinbarungen im Mietvertrag gibt. Hier sollte man Sorgfalt walten lassen, denn rutscht jemand auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streu- oder Räumpflicht hatte. Ohne entsprechende Versicherung kann das teuer werden.



Wir haben für Sie eine Zusammenfassung erstellt, was Sie als Hauseigentümer im Winter beachten sollten, welche Pflichten Sie haben und wie Sie sich im Fall des Falles durch Versicherungen absichern können.


Welche Pflichten habe ich als Hausbesitzer im Winter?

Schnee räumen

Kommt es im Winter über Nacht zu einem Schneeeinbruch, ist es Pflicht des Hausbesitzers, für die Räumung seiner privaten Wege und Gebäudezufahrten zu sorgen – entweder durch ihn selbst oder er beauftragt eine Firma für die Schneeräumung. Bei Mehrfamilienhäusern wohl die bessere Wahl. Kommen Personen auf dem Grundstück zu Schaden, weil der Zugang zum Haus nicht von Schnee und Eis befreit worden ist, so trägt grundsätzlich der Eigentümer die Verantwortung und kann rechtlich belangt werden. Wohnt dieser selbst im Haus, so wird seine Privathaftpflicht für allfällige Ansprüche aufkommen. Andernfalls kommt die Gebäude-Haftpflichtversicherung zum Einsatz. Auch bei Mietobjekten kann die Pflicht zur Schneeräumung nicht an die Mieter abgeschoben werden. Anders verhält es sich bei vermieteten Einfamilienhäusern. Eis- und Schneeräumung sind dort grundsätzlich Sache des Mieters.


Das Ausmass und der Umfang der Räumungspflicht richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Prinzip der Zumutbarkeit. Deshalb besteht die Pflicht zum Schneeschaufeln und Salzen der Gehwege grundsätzlich von 7 bis 21 Uhr – also dann, wenn die meisten Fussgänger unterwegs sind. Zu beachten ist ausserdem, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee nicht auf öffentlichem Grund oder auf dem Nachbarsgrundstück abgelagert werden darf – es sei denn, der Nachbar wäre damit einverstanden.



Gefahren durch Dachlawinen verhindern

Grosse Schneemengen wiegen schnell mal ein paar Tonnen. Besonders wenn es in kurzer Zeit viel schneit, können Dächer, Wintergärten und Garagen einstürzen. Hier ist es ratsam, früh genug den Schnee zu beseitigen und so die Last zu verringern. Mithilfe spezieller Vorrichtungen, die fest am Dach montiert werden wie Schneefanghaken, -balken oder -gitter, kann Vorsorge geleistet werden. Auch mithilfe von Warnschildern kann man auf die Gefahr von Dachlawinen aufmerksam machen.


Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, übernimmt die Gebäudefeuerversicherung die Schäden. Elementarschäden wie diese sind in der Schweiz automatisch in der Feuerversicherung eigenschlossen und müssen nicht separat versichert werden. Das ist nicht in allen Ländern der Fall und deshalb ein grosser Vorteil. Müsste diese Versicherung separat abgeschlossen werden, gäbe es auch in der Schweiz Gebäude, die aufgrund ihrer geografischen Lage gar nicht versichert werden würden.



Unter Beachtung Ihrer Pflichten und mit Massnahmen zur Prävention von Unfällen sind Sie gut für den nächsten Schneefall gewappnet.




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